mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Betrieb einer Fahrschule, die Aus- und Weiterbildungen als Bildungsträger nach SGB III, Aus- und Weiterbildung von Berufskraftfahrern und Gabelstapelfahrern, Ladekranausbildung, Arbeitsvermittlung sowie die Durchführung aller Geschäfte, die dem Geschäftszecke dienlich sind, nach Erteilung der erforderlichen Erlaubnis (§§ 10,11 Fahrlehrergesetz), ferner die erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung an ein verbundenes Unternehmen.