| Gegenstand | Die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 33 und 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere:
Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen, Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, wirtschaftsberatende, gutachterliche Tätigkeit. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 IV Nr. 1 StBerG wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 34 Abs. 2 StBerG). Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat. |