| Gegenstand | gesamte Bauträgergeschäft im Sinne des § 34c der Gewerbeordnung, also der Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume; die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss oder der Nachweis solcher Verträge; der Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO, die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss oder der Nachweis solcher Verträge; als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden; als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung Bauvorhaben wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen; und das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes zu verwalten oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter) und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. |