Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Liquidatoren. Ist nur ein Liquidator bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren gemeinschaftlich oder durch einen Liquidator mit einem Prokuristen gemeinschaftlich vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann unabhängig von der Zahl der bestellten Liquidatoren jederzeit einem, mehreren oder allen Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschänkungen des § 181 BGB erteilen. Durch Gesellschafterbeschluss kann einzelnen Liquidatoren die Befugnis zur Alleinvertretung und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die für Beherbergungsbetriebe gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten, insbesondere: Vermietung von Beherbergungszimmern; Vermietung der Gesamtanlage für Familien- und Betriebsfeiern; Bereitstellung von Schulungsräumen.