Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann einzelnen Vorstandsmitgliedern das Recht zur alleinigen Vertretung erteilen.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Verwaltung des eigenen Vermögens, insbesondere von Wohn- und Gewerbeimmobilien, weiter An- und Verkauf von Immobilien sowie allgemeine Verwaltung von Immobilien sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten (für die keine Genehmigung nach § 34 c Gewerbeordnung erforderlich ist). Weiterer Gegenstand sind nach § 34 c Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Geschäfte zur Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume und Darlehen.