| Gegenstand | Die Verwaltung des eigenen Vermögens, insbesondere von Wohn- und Gewerbeimmobilien, weiter An- und Verkauf von Immobilien sowie allgemeine Verwaltung von Immobilien sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten (für die keine Genehmigung nach § 34 c Gewerbeordnung erforderlich ist). Weiterer Gegenstand sind nach § 34 c Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Geschäfte zur Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume und Darlehen. |