| Gegenstand | die gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach §§ 33, 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere
1.] geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen,
2.] echte Treuhandgeschäfte, d.h. Verwaltung fremden Vermögens im eigenen Namen,
3.] sowie alle weiteren, nach dem Steuerberatungsgesetz zulässigen Tätigkeiten. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S. vom § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. |