Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
die gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach §§ 33, 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere
1.] geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen,
2.] echte Treuhandgeschäfte, d.h. Verwaltung fremden Vermögens im eigenen Namen,
3.] sowie alle weiteren, nach dem Steuerberatungsgesetz zulässigen Tätigkeiten. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S. vom § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.