| Eintragungstext | | Text | Die Gesellschaft ist durch rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse auf Grund des § 60 Abs. 1 Ziffer 5 GmbHG aufgelöst. (Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15.01.1998 AZ: 3.2 N 376/97)
Von Amts wegen eingetragen. |
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