| Gegenstand | (1) Im Wesentlichen vermietet die Gesellschaft Wohnungen, die für breite Bevölkerungsschichten hinsichtlich Wohnbedürfnissen und Einkommensstruktur grundsätzlich geeignet sind. In diesem Sinne vermietet die Gesellschaft Wohnungen namentlich an diejenigen Wohnungssuchenden, die zur Schaffung von Wohnungseigentum selbst nicht in der Lage sind, insbesondere kinderreiche Familien, Alleinerziehende, Schwerbehinderte, ältere Menschen und ausländische Familien.
(2) Soweit zur Wohnraumversorgung nach Abs. 1 erforderlich, errichtet und bewirtschaftet die Gesellschaft, in einer der Umwelt möglichst schonenden Weise, Wohnungen in allen Rechts- und Nutzungsformen, darunter Eigenheime und Eigentumswohnungen. Soweit zur Wohnraumversorgung notwendig, beschafft sie sich Wohnungen durch Errichtung, Kauf, Miete, Pacht, Nießbrauch, als Treuhänder oder in anderer rechtlicher Weise. Den von ihr verwalteten Wohnungsbestand erhält oder versetzt die Gesellschaft in einen zeitgemäßen, den Wohnbedürfnissen entsprechenden Zustand.
(3) Die Gesellschaft kann aus gesetzlichen oder sonstigen zwingenden Gründen Wohnungen und bebaute, im Ausnahmefall auch unbebaute Grundstücke, veräußern.
(4) Die geschäftliche Verwertung von gewerblichen Objekten ist aus dem vorhandenen Bestand heraus durch die Gesellschaft möglich.
(5) Im Rahmen des Gesellschaftszwecks nach Abs. 1 kann die Gesellschaft Unternehmen gründen, sich daran beteiligen oder auch von Dritten errichteten Wohnraum erwerben, anmieten und bewirtschaften. Die Weitergabe von Grundstücken an andere kommunale Gesellschaften, bedarf der Genehmigung der für den Gesellschafter zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.
(6) Die Gesellschaft verwaltet im Auftrag fremdes Eigentum aller Art und arbeitet in der Wohnungseigentumsverwaltung. |