| Gegenstand | Die gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach §§ 33, 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere
1. Erstellung von Buchführung und Jahresabschlüssen
2. Steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung
3. Prüfung und Berichterstellung
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG), sind ausgeschlossen. |