| Gegenstand | (1) Zweck des Unternehmens ist die Bereitstellung von Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen.
(2) Die Gesellschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen errichten, erwerben, bewirtschaften, vermitteln und betreuen. Sie kann alle Bereiche der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Arbeiten übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbeeinrichtungen, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.
(3) Bei ihrer Geschäftstätigkeit und insbesondere bei der Mietpreisgestaltung für Wohnraum lässt sich die Gesellschaft von den Grundsätzen sozialer Verträglichkeit bei gleichzeitiger Beachtung des damit verbundenen Bewirtschaftungs- und Verwaltungsaufwandes leiten. Sie beachtet dabei die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen |