| Gegenstand | Die Förderung der Wissenschaft, Kunst, Kultur und Fortbildung. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Verwaltung und Pflege von Einrichtungen und Grundstücken, die diesem Zweck dienen. Die Gesellschaft darf keine anderen als die vorstehend in Abs. (1) genannten Zwecke verfolgen. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |