| Gegenstand | (1) Öffentlicher Zweck der Gesellschaft ist vorrangig die sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung von breiten Schichten der Bevölkerung.
(2) Die Gesellschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen errichten, betreuen, bewirtschaften und verwalten, darunter auch Eigenheime und Eigentumswohnungen. Sie kann Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Gewerbebauten, sonstige wirtschaftliche Einrichtungen und Dienstleistungen ebenso wie soziale und kulturelle Einrichtungen errichten, betreuen, bewirtschaften und verwalten und entsprechende Dienstleistungen erbringen. Sie kann außerdem alle anderen im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen.
Die Gesellschaft darf auch sonstige Geschäfte betreiben, sofern diese dem Zweck der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar dienlich sind.
Sie kann im Zusammenhang mit dem Unternehmensgegenstand Grundstücke erwerben, belasten und veräußern sowie Erbbaurechte ausgeben und Grundstücke verpachten.
(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, sich im Rahmen des Unternehmensgegenstandes an anderen Unternehmen zu beteiligen oder andere Unternehmen zu erwerben.
(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten. |