| Gegenstand | Die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen und freiwilligen Prüfungen von Jahresabschlüssen und Lageberichten, Gründungsprüfungen gemäß § 33 Aktiengesetz, Sonderprüfungen gemäß § 142 Aktiengesetz, Prüfungen nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung und sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfungen. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 43 Absatz 3 Nr. 1 Wirtschaftsprüferordnung, wie Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. |