Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen und freiwilligen Prüfungen von Jahresabschlüssen und Lageberichten, Gründungsprüfungen gemäß § 33 Aktiengesetz, Sonderprüfungen gemäß § 142 Aktiengesetz, Prüfungen nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung und sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfungen. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 43 Absatz 3 Nr. 1 Wirtschaftsprüferordnung, wie Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.