Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Taxi- und Mietwagenverkehr, die Ausübung eines Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), die gewerbliche Personenbeförderung nach § 2 Abs. 1 des PBefG, insbesondere Krankenfahrten, Verkehr mit Mietwagen, gebündelte Bedarfsverkehre und allgemeiner Fahrdienst sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.