Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Gegenstand
Die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb, die Bewirtschaftung, die Verwaltung, die Entwicklung und die Verwertung von Immobilienvermögen mit Ausnahme solcher Tätigkeiten, die einer Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) bedürfen.