| Gegenstand | - Das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 des WEG oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 BGB verwalten (Wohnimmobilienverwalter);
- Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden; als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen;
- die Vermittlung von einem Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen;
- die Ausführung von Hausmeistertätigkeiten, Garten- und Grünpflegetätigkeiten;
- die Ausführung und Beauftragung von Bauleistungen, wie Maurer-, Putz-, Betonarbeiten, Erdbau und Abrissarbeiten |