Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Gegenstand
Der Erwerb, das Halten, die Vermietung und die Verpachtung sowie die Verwaltung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit Ausnahme solcher Tätigkeiten, die einer Erlaubnis nach § 34c GewO bedürfen sowie der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen, die Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte halten, jeweils im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht für Dritte und unter Ausschluss von Tätigkeiten, die einer Erlaubnis, insbesondere nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) bedürfen.