Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
- Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume sowie das Vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge,
- Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
- Abschluss, Vermittlung und Beratung von Immobiliar- und Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des BGB oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des BGB.