| Gegenstand | - Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume sowie das Vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge,
- Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
- Abschluss, Vermittlung und Beratung von Immobiliar- und Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des BGB oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des BGB. |