| Gegenstand | Vermittlung von und Handel mit land- und forstwirtschaftlichen Immobilien, sowie mit Landhäusern und Bauernhöfen, Makler § 34 c der Gewerbeordnung - GewO - (Grundstücke, grundstückgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume), Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten und durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- und Nutzungsrechte verwenden. Fahrzeugvermietung, Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen. |