Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch diesen allein vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft entweder durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Der Gesellschafter kann einen oder mehreren Geschäftsführer(n) das Recht zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft einräumen.
Gegenstand
Die Unterstützung von Personen im Sinn des § 53 Abgabenordnung durch den Betrieb von Einrichtungen der ambulanten, teilstationären und stationären Altenpflege, hierzu gehören unter anderem Einrichtungen des Betreuten Wohnens, Sozialstationen und Pflegedienste, Tagespflege und - betreuung, Altenpflegeheime sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen.