| Gegenstand | Die Verwaltung von eigenem und fremdem Grundbesitz. Die Gesellschaft ist dazu berechtigt, bei Kommanditgesellschaften die Stellung als geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafterin einzunehmen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, weitere gleichartige oder ähnliche Unternehmen in Berlin oder an anderen Orten neu zu errichten oder bestehende zu erwerben oder sich an diesen zu beteiligen und sämtliche Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, die Unternehmungen der Gesellschaft zu fördern. Ausgenommen sind gem. § 32 KWG erlaubnispflichtiger Handel mit Unternehmensbeteiligungen und Tätigkeiten, die unter § 1 Abs. 1 KWG und § 1 Abs. 1 a KWG fallen. |