| Gegenstand | (1)
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Altenhilfe und des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO, die in Folge ihres altersbedingten, körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
(2)
Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung und den Betrieb ambulanter, teilstationärer, vor- und nachstationärer Behandlungs-, Pflege-, Betreuungs- und Rehabilitationseinrichtungen mit flankierenden Einrichtungen. |