Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Gegenstand
Die Vermögensverwaltung (Finanzportfolioverwaltung) für Dritte sowie die Anlage- und Abschlussvermittlung von Finanzdienstleistungen (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 - 3 KWG). Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der individuellen Vermögensverwaltung für die vermögende Privatkundschaft.