Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
mit der Befugnis die Gesellschaft mit einem anderen Geschäftsführer zu vertreten
Gegenstand
Die Errichtung, der Betrieb, die Verwaltung von Hotels und ähnlicher Einrichtungen. Der Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen zur Personenbeförderung gemäß §§ 48, 49 PbefG (Personenbeförderungsgesetzes).