| Gegenstand | die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäss § 33 in Verbindung mit § 57 Absatz 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Absatz 4 Nr. 1 StBerG wie zum Beispiel Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater oder eine Steuerberaterin sein, der beziehungsweise die seine beziehungsweise ihre berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat. |