| Gegenstand | 1)Die für Steuerberater zulässigen Tätigkeiten nach § 33 StBerG, insbesondere sind dies die Hilfeleistung in Steuersachen und Steuerstrafsachen, die Hilfeleistung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten und die betriebswirtschaftliche Beratung. Gegenstand sind weiterhin die gem. § 57 Abs. 3 StBerG vereinbare Tätigkeiten, insbesondere wirtschaftsberatende, gutachterliche und treuhänderische Tätigkeit. Die Treuhandtätigkeit umfasst insbesondere die Verwaltung von fremden Vermögen, die Betreuung von Kreditsicherheiten, das Halten von Gesellschaftsanteilen, die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten, die Durchführung außergerichtlicher Vergleiche und weiterer treuhänderischen Tätigkeiten soweit sie den Regelungen des § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG entsprechen.
2) Ausgeschlossen sind die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbaren Tätigkeiten. Dies sind insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (vgl. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG). |