Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, und zwar: a) die Beratung und Vertretung in Steuersachen, b) die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten, c) die Beratung und Hilfeleistung in Bilanzierungs- und Buchführungsangelegenheiten, d) die Durchführung von Abschluß- und sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfungen, e) die Existenzgründungsberatung, f) die sonstige Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, g) die gutachterliche Tätigkeit, h) sowie die Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten und i) die treuhänderische Tätigkeit. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.