| Gegenstand | Die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach § 33 und § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere Hilfeleistungen in Steuerangelegenheiten, wirtschaftsberatende, gutachterliche und treuhänderische Tätigkeiten; Handels- und Bankgeschäfte sowie gewerbliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften und berufsständischen Vereinigungen zu beteiligen, soweit dieses rechtlich zulässig ist. |