Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
Gegenstand
Die Gesellschaft errichtet, betreut, bewirtschaftet, saniert und verwaltet Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen, darunter Eigenheime, Eigentumswohnungen und Teileigentum. Sie kann außerdem alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen, Grundstücke erwerben, belasten und veräußern sowie Erbbaurechte ausgeben. Sie kann Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Gewerbebauten, soziale und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen bereitstellen. Bei Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den vorstehenden Absätzen müssen diese auf den öffentlichen Zweck ausgerichtet sein und den Belangen der Gemeinde dienen. Die Gründung und Übernahme von Tochtergesellschaften sowie die Beteiligung an Unternehmen (mittelbare Beteiligung) ist an die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung gebunden. Der Gesellschaftsvertrag von Tochtergesellschaften sowie von Unternehmen, an denen sich die Gesellschaft mittelbar beteiligt, hat die Regelungen des § 96 Abs. 1 Ziff. 1 bis 8 BbgKVerf. zu enthalten.