| Gegenstand | (1) Die Errichtung, die Unterhaltung sowie der Betrieb von Werkstätten und Wohnstätten für behinderte Menschen.
(2) Aufgabe der Gesellschaft ist die wirksame Eingliederung und Arbeitsförderung von behinderten Menschen im Sinne der Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB IX) und den übrigen diesbezüglichen einschlägigen Vorschriften.
(3) Die von der Gesellschaft durchgeführten und unterstützten Maßnahmen dienen einer wirksamen Eingliederung geistig und mehrfach behinderter Menschen sowie chronisch psychisch Kranker im Sinne der Teilhabe an Maßnahmen des Arbeitsbereiches, des Berufsbildungsbereiches sowie des Förder- und Beschäftigungsbereiches entsprechend den Bestimmungen des SGB und der Abgabenordnung.
(4) Für Personen, die wegen vorgenannter Behinderungen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes keine Arbeit finden, stellt die Gesellschaft im Rahmen ihrer Aufnahmefähigkeit und ihrer gesetzlichen Möglichkeiten Arbeitsplätze zur Verfügung.
(5) Die Gesellschaft kann zur Erreichung dieser Zwecke auch Wohnungen und Wohnstätten für behinderte Menschen unterhalten und sonstige Maßnahmen treffen, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes geeignet sind.
(6) Das Betreiben von Schullandheimen im Sinne von § 68 der Abgabenordnung die Förderung des Tier- und Pflanzenschutzes durch die Betreibung eines Tierparks sowie die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII sind ebenfalls Gegenstand der Gesellschaft. |