Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und das Verwalten eigenen Vermögens, insbesondere die Übernahme der Stellung als Komplementärin und die Geschäftsführung bei Kommanditgesellschaften. Erlaubnispflichtige Geschäfte, insbesondere i.S.v. § 34c GewO, §§ 32, 43 KWG oder des KAGB, werden nicht ausgeübt.