| Gegenstand | a) die Beteiligung an anderen Unternehmungen, deren Übernahme, deren Geschäftsfüh-rung einschließlich der Übernahme einer Stellung als persönlich haftender Gesellschaf-ter einer Personenhandelsgesellschaft,
b) Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern.
c) Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere ihr ähnliche Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen.
d) Gegenstand der Gesellschaft kann auch sein, Organ im Rahmen eines steuerlichen Org-anschaftsverhältnisses zu sein. Die Gesellschafterversammlung kann die Geschäftsfüh-rung ermächtigen, einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen. |