| Gegenstand | der Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an Grundstücken sowie die Verwaltung eigenen Grundbesitzes, insbesondere von Grundbesitz zum Zwecke des Betriebs von Fahrradhandelsgeschäften. Geschäfte, die nach § 34c GewO erlaubnispflichtig sind, gehören nicht zum Gegenstand. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind |