| Gegenstand | Die Entwicklung und Verwaltung eigener Wohn- und Gewerbeimmobilien in Deutschland, vor allem in Berlin, einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte und Tätigkeiten. Die Gesellschaft darf Geschäfte, die genehmigungspflichtig sind, insbesondere gemäß § 34 c GewO, erst vornehmen, wenn die dafür erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind. Vorher gehören diese Geschäfte nicht zum Unternehmensgegenstand. |