| Gegenstand | Die Enwicklung und Verwaltung eigener Wohn- und Gewerbeimmobilien in Deutschland, vor allem in Berlin, einschließlich aller damit im Zusammenhang stehender Geschäfte und Tätigkeiten.
Die Gesellschaft darf Geschäfte, die genehmigungspflichtig sind, insbesondere gemäß § 34 c GewO, erst vornehmen, wenn die dafür erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind. Vorher gehören diese Geschäfte nicht zum Unternehmsgegenstand. |