Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Liquidatoren vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
Gegenstand
die zeitweise Überlassung und Ausleihe von Arbeitnehmern nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), insbesondere in gastronomischen Betrieben. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen gründen. Ferner ist die Gesellschaft berechtigt, sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art im eigenen Namen, für eigene Rechnung und nicht als Dienstleistung für Dritte sowie unter Ausschluss von Tätigkeiten nach dem Kreditwesengesetz zu beteiligen, sowie die Geschäftsführung und Vertretung anderer Gesellschaften gleicher oder ähnlicher Art zu übernehmen.