| Gegenstand | die Versorgung der Bevölkerung, Unternehmen und sonstiger Abnehmer mit Gas, Flüssiggas, Fernwärme, Elektroenergie sowie die Errichtung und der Betrieb aller zu deren Herstellung, Förderung, Aufbereitung, Speicherung, Zuleitung und Verkauf notwendiger Anlagen; Die Gesellschaft darf insbesondere auch die Versorgung des v.g. Abnehmerkreises mit Energie und Energieträgern sonstiger Art sowie - zur Nutzung von Synergieeffekten - die Betriebsführung für die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung für gemeindliche Gesellschafter bzw. für Zweckverbände, denen gemeindliche Gesellschafter als Mitglied angehören und denen auf deren Gebiet die Aufgaben der Trinkwasserversorgung bzw. der Abwasserbeseitigung obliegt, übernehmen. |