Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Übernahme der Stellung als Komplementär und die Geschäftsführung bei Kommanditgesellschaften, deren Zweck die Vermietung, Verkauf, Verwaltung und Verpachtung von eigenem unbeweglichem Vermögen ist. Erlaubnispflichtige Geschäfte nach § 34c GewO sind ausgeschlossen.