| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Gesellschaft wird, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Falls nur ein Geschäftsführer bestellt ist, wird die Gesellschaft von diesem allein vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann einem, mehreren oder allen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
Die Gesellschafterversammlung kann einem, mehreren oder allen Geschäftsführern von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. |