| Gegenstand | Gegenstand ist der Erwerb, die Verwaltung und Bewirtschaftung von eigenen Immobilien und eigenen Kapitalvermögens. Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern und Geschäfte betreiben, die in Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten stehen. Die Gesellschaft ist befugt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, sich daran zu beteiligen oder deren Geschäftsführung auszuüben sowie Zweigniederlassungen zu errichten. Gegenstand der Gesellschaft kann auch sein, Organ im Rahmen eines steuerlichen Organschaftsverhältnisses zu sein. Die Gesellschafterversammlung kann die Geschäftsführung ermächtigen, einen Beherrschungs- und/oder Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen. Ggf. erforderliche handwerkliche Arbeiten werden durch Dritte durchgeführt. |