Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
- Übernahme der Stellung als Komplementärin bei der HeVeMa GmbH & Co. KG
- Vermittlung von Versicherungen gemäß § 34 d GewO
- Vermittlung von Darlehen und Immobilien gemäß § 34 c GewO
- Die Gesellschaft erbringt die Anlagevermittlung und -beratung sowie die Abschlussvermittlung gemäß § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nrn. 1, 1 a und 2 KWG von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalanlagengesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111 a des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen oder von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG, ausschließlich zwischen Kunden und den in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes (sog. Single-Hedgefonds) werden von der Gesellschaft nicht vermittelt.