| Gegenstand | Die Verwaltung eigenen Vermögens.
Ferner hat die Gesellschaft die Beteiligung an anderen Unternehmen aller Art sowie deren Geschäftsführung zum Gegenstand.
Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern.
Dies sind insbesondere alle Dienstleistungen, die der Verwaltung, Steuerung und Kontrolle der Beteiligungsunternehmen erforderlich oder dienlich sind.
Gegenstand der Gesellschaft kann auch sein, Organ im Rahmen eines steuerlichen Organschaftsverhältnisses zu sein. |