Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Gegenstand
Die Beratung von natürlichen und juristischen Personen in allen wirtschaftlichen, finanziellen und Versicherungsangelegenheiten sowie die Tätigkeiten nach § 34 c Absatz 1 Ziffer 1. a) und 1. b) GewO.
Es werden keine Geschäfte getätigt, die eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht voraussetzen.