| Gegenstand | Die Förderung der Jugendhilfe, der Bildung und der Erziehung. Die Gesellschaft fördert die Entwickung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Zur Verwirklichung des Zwecks der Gesellschaft ist sie berechtigt, Kindergärten oder vergleichbare Einrichtungen (z. B. Horte oder Einrichtungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) SGB VIII, nämlich nach § 11, § 13, §§ 22 bs 25, §§ 27 bis 35 und § 35a KJHG) zu unterhalten. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |