Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Gegenstand
Die Erstellung von Wohnbauten durch Subunternehmer sowie die Durchführung aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte mit Ausnahme solcher, die nach § 34c GewO genehmigungspflichtig sind, sowie Hauswartungsarbeiten.