| Gegenstand | Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Bildung und Erziehung, die Förderung des bürgerlichen Engagements sowie die Förderung der Wohlfahrtspflege. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
Förderung der Jugendhilfe
- die Durchführung von ambulanten sozialpädagogischen und behinderten-pädagogischen Hilfen nach den §§ 27/29/30/31/32/35/35a SGB VIII und §§ 53/54 SGB XII,
- den Betrieb von stationären Jugendhilfemaßnahmen nach § 34 SGB VIII,
- Inobhutnahme § 42 SGB VIII.
Förderung der Bildung und Erziehung:
- den Betrieb von Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen sowie Schülerclubs gem. § 11
SGB VIII,
- Jugendsozialarbeit gem. § 13 SGB VIII,
- Angebote zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie gem. § 16 SGB VIII, insbesondere durch Angebote der Familienbildung, der Beratung in Fragen zur Erziehung und Entwicklung, sowie Familienfreizeit und Familienerholung bei gleichzeitiger erzieherischer Betreuung der Kinder.
Förderung des bürgerlichen Engagements:
- Förderung der Kommunikation von Bürgern - unabhängig von Alter, Nationalität, Religion und Ausbildung - mit dem Ziel gegenseitiger und ehrenarntlicher Hilfe und Unterstützung. Förderung der Wohlfahrtspflege:
- Förderung von Nachbarschaftshilfe zur Beseitigung der Isolation von Familien innerhalb eines ganztägig geöffneten Treffpunkts,
- Materielle Hilfen (Essen, andere Sachleistungen) für hilfsbedürftige Personen i.S. des §
53 AO. |