| Gegenstand | Die Ausübung des Fliesenlegerhandwerks, insbesondere das Verkleiden von Wänden, Böden und Fassaden mit Fliesen, Platten, Mosaiken sowie mit Natur- und Werksteinen. Zum Gegenstand gehört auch das Verlegen von Fliesen, Platten, Mosaiken sowie von Natur- und Werksteinen im Dünn- und Dickbettverfahren; die Prüfung auf Schäden von Bekleidungen und Belägen; die Durchführung von Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie die Qualitätssicherung und das Berichtswesen - bezogen auf das vorgenannte Gewerk. |