| Gegenstand | Vermittlung von Versicherungsverträgen. Vermittlung von Grundstücksgeschäften sowie Vermittlung von Kapitalanlagen zwischen Kunden und hierfür zugelassenen Kreditinstituten und Erbringung sonstiger Finanzdienstleistungen im Rahmen des § 34c Gewerbeordnung (GewO), diese wiederum nur insofern, als sie nicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) genehmigungspflichtig sind. Genehmigungspflichtige Geschäfte, die über den Rahmen des § 34c GewO hinausgehen oder einer Genehmigungspflicht nach dem KWG unterliegen, sind ausgeschlossen. Erwerb, Veräußern, Halten und Verwaltung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten je im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie hiermit in Verbindung stehende Tätigkeiten. Vermittlung von Bauverträgen zu Anlagen für erneuerbare Energien. |