| Gegenstand | Für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. §§ i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG insbesondere
1. die Beratung in Steuersachen
2. die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten
3. die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher
Pflichten
4. die wirtschaftsberatende, gutachterliche
oder treuhänderische Tätigkeit.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG bzw. Tätigkeiten nach § 34 c GewO
sind ausgeschlossen.
Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen
Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muß ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich (§ 34 Abs. 2 StBerG) hat. |