Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Beratung von Betrieben und Privatpersonen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens. Davon ausgeschlossen sind erlaubnispflichtige Geschäfte nach § 32 KWG oder genehmigungspflichtige Geschäfte nach § 34 c GewO.